Eine Klage Deutschlands und Dänemarks gegen die Eintragung des Namens
"Feta" als geschützter Ursprungsbezeichnung wird vom Europäischen
Gerichtshof (EuGH) aller Voraussicht nach abgelehnt werden. Dies
zeichnet sich nach Vorliegen eines Schlussantrages des
EuGH-Generalanwaltes ab.
Nach Ansicht des Generalanwaltes handelt es sich bei dem Begriff "Feta" nicht um eine Gattungsbezeichnung. Dann könnte sie nicht als Ursprungsbezeichnung geschützt werden. Der typisch griechische, aus Schafsmilch oder einer Mischung von Schafs- und Ziegenmilch hergestellte Käse sei vielmehr eine "traditionelle Bezeichnung", die unter den Schutz einer entsprechenden Verordnung des EU-Ministerrates falle.
Die höchsten EU-Richter folgen in den allermeisten Fällen den Rechtsgutachten des Generalanwaltes.